Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Stand: 10.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/1#abs-1 (1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Schaumweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/1#abs-2 (2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/1#abs-3 (3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/1#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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